Baugenehmigung: Alles, wozu man es braucht - und nicht braucht (2020)

2020-10-07
Built without building permit

Die Verordnungen in Bezug auf Baugenehmigungen sind in der ÖTM-Verordnung 37/2007 (XII. 13.) zu finden - sie wurde ab 01. Januar 2008 gültig.

 

Das Gericht unterscheidet mehrere Verfahrensmöglichkeiten:

• Ohne Baugenehmigungspflicht

• Anmeldepflichtig

• Mit Baugenehmigungspflicht

Die Liste der Bautätigkeiten, die zu bestimmten Verfahren gehören, wird regelmäßig verändert. Eine wichtige Veränderung ist zum Beispiel, dass es 2013 nur zwei Verfahrensmethode gab. Heute gibt es schon drei - es gab keine anmeldepflichtigen Tätigkeiten. Die Liste, die die Einrichtungen ohne Baugenehmigungspflicht beinhaltet, wurde mehrmals verändert. Man braucht zur Errichtung eines Wohngebäudes mit der unter 300 m2 gesamten Nutzfläche nur eine Anmeldepflicht – für die leichtere Verwaltung wurde die Liste von Einrichtungen, deren Bau mit einer Baugenehmigung verbunden ist, in bedeutender Maße reduziert.

Es lohnt sich ständig das Nationale Register des Bauwesens zu beachten, wo man den neuesten Veränderungen verfolgen kann. Das Verfahren kann man beim Kundeportal der Regierung "Kormányablak" oder auf dem E-Portal für Bauwesen starten.

Wozu braucht man eine Baugenehmigung? Welche Einrichtungen gehören 2020 zur Kategorie mit Anmeldepflicht und welche zur Kategorie mit Anmeldepflicht?

 

Baugenehmigung 2020

 

építési engedély 2021

Die oben erwähnte Verordnung aus dem Jahr 2007 erwähnt 3 Einrichtungskategorien:

  • Ohne Baugenehmigungspflicht
  • Anmeldepflichtig
  • Mit Baugenehmigungspflicht

Die Bautätigkeiten, zu denen man auch eine Baugenehmigung braucht, haben zwei Gruppen. Die Einrichtungen mit normaler und die mit vereinfachter Baugenehmigung.

Sie können die ganze Liste unten finden. Daraus wird es klar, ob Nebengebäuden, Garagen, Carports, Wochenendhäuser, Wintergärten oder ein Dachersatz genehmigungspflichtig sind.

 

1. Einrichtungen 2020, die ohne eine Baugenehmigung gebaut werden können

Hierzu gehören alle solchen Einrichtungen, die keine Baugenehmigung benötigen und verfügen über keine Anmeldepflicht.

Die Bautätigkeiten, die keine Baugenehmigung brauchen, sind in der Verordnung 312/2012 über die Verfahren und Kontrollen der Bauaufsichtsbehörde und des Bauwesens, und über die Dienstleistungen der Baubehörde befinden sich in der (XI. 8.) Verordnung, in der ersten Beilage.

"1. Umstrukturierung, Renovierung, Restaurierung, Modernisierung von Gebäuden, Veränderung von Fassaden, mit der Ausnahme von Doppelhäusern oder geschlossenen Häusern, wenn die Bautätigkeiten die Grundierung und die Rahmenstruktur des Gebäudes betreffen.

2. Nachträgliche Isolierung eines vorhandenen Gebäudes, Wechsel von Fassadenfenster, Färbung der Fassade, Veränderung der Oberfläche der Fassade.

3. Errichtung eines neuen Schornsteins in einer vorhandenen Einrichtung

4. Errichtung von einem neuen selbstständigen Schornstein (befestigt zur Fassade oder freistehend), der nicht höher als 6,0 m ist.

5. Errichtung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Erweiterung, Veränderung von Vor- und Schutzdächern, Markisen, die zur Fassade befestigt sind.

6. Veränderung der Zahl von selbstständigen Einheiten im Gebäude.

 

7. Gemäß Abs. 14 Buchstabe e) und Abs. 29. Errichtung, Erweiterung von Handelsgebäuden, Gaststättengebäuden, deren Grundfläche auch nach der Bautätigkeit nicht größer als Netto 20,0 m2 ist.

8. Bau, Umbau, Renovierung und Erweiterung von einer Einrichtung nicht für menschlichen Aufenthalt, deren Größe auch nach der Bautätigkeit nicht größer ist, als Netto 100 m3 Volumen und 4,5 m Steighöhe.

9. Errichtung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Erweiterung, Veränderung von selbstständigen Einrichtungen von Säulen oder Tafeln für Werbungen und für Darstellung von Benzinpreisen.

10. Auf dem Gebiet eines Friedhofs:

a)    Errichtung, Erweiterung einer Gruft, Urnengruft, deren Nettogröße auch nach der Bautätigkeit 50 m2 oder deren Höhe 3,0 m nicht überschreitet,

b)    Errichtung, Platzierung von Urnenkabinen, Grabstätten, Grabsteinen.

11. Errichtung, Platzierung von Statuen, Denkmälern, Kreuzen, Denkzeichen, wenn die Höhe zusammen mit dem Sockel nicht größer als 6,0 m ist.

12. Errichtung einer Erinnerungswand, wenn die Höhe zusammen mit dem Sockel nicht größer als 3,0 m ist.

13. Park, Spielplatz, Sportplatz mit Konformitätsbescheinigung – oder Errichtung von Kunstwerken im Falle von nach dem 01. Juli 2013 hergestellten Strukturen mit Leistungsbescheinigung und Durchführung von sonstigen Bautätigkeiten.

14. Mit Konformitätsbescheinigung – oder im Falle von nach dem 01. Juli 2013 hergestellten folgenden Gebäudestrukturen mit Leistungsbescheinigung, die maximal 180 Tage lang existieren:

a)    Einrichtungen zu Veranstaltungsbühnen, Bühnendächern, Tribünen für Ausstellungen, oder Einrichtungen für Unterhaltungsindustrie, Gaststättengewerbe, Handelsgewerbe bzw. Handelseinrichtungen,

b)    eine Einrichtung für Ausstellungen oder Erste Hilfe,

c)    luftgefüllte oder gespannte Abdeckungen (Zeltstrukturen),

d)    saisonale bedeckte Reitplätze,

e)    Für eine Errichtung von einer Art Gestell, die für den gleichzeitigen Aufenthalt von 50 Personen geeignet ist – nach den Nationalen Brandschutzvorschriften.

15. Errichtung, Erweiterung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Veränderung von Glashäusern für Pflanzenanbau.

16. Errichtung, Erweiterung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Veränderung von Folienzelten für Pflanzen- und Pilzzucht.

17. Errichtung, Erweiterung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Veränderung von Einrichtungen für Silo, Behälter für unverpackte Stoffe, Behälter für nicht schädliche Flüssigkeiten, oder Druckbehälter für nicht schädliche Stoffe, Behälter unter oder auf dem Boden, die nicht höher als 6,0 m ist und deren Volumen 60 m3 oder kleiner ist.

18. Errichtung vom Gartenwasser, Becken, Gartensee.

19. Die endgültige Veränderung der natürlichen Geländeebene des Grundstücks, die mit der Bautätigkeit zusammenhängt, und die nicht größer als 1,0 m ist.

20. Errichtung, Erweiterung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Veränderung von einem Stützmauer, deren Größe nach der Bautätigkeit von der Geländeebene gemessen nicht höher als 1,5 m ist.

21. Errichtung, Erweiterung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Veränderung von Zäunen, Gebäuden im Garten, Treppen, Bürgersteigen, Öfen, Räucherfassen, Pflanzengruben, Pflanzenunterstützung, Gitterzaun für Pflanzen, der nicht als eine Einrichtung betrachtet wird.

22. Platzierung, Errichtung, Erweiterung, Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Veränderung transportablen Toiletten, transportablen Waschräumen, Duschen, Aborten (mit der Ausnahme von größeren Toiletten).

 

23. Platzierung von Sonnenkollektoren, Klima und Entlüftungsanlagen, Alarmanlagen, Blitzableitern, Waren- und Geldautomaten, Fahrradträgern, Fahnenträgern an oder in Gebäuden.

24. Platzierung von Einrichtungen, Lagerräume, Schranken, Markisen, für den Hausmüll, die als eine Einrichtung gelten.

25. Errichtung von Anschluss- oder Ersatzkunstwerken von Versorgungsunternehmen auf dem Grundstück.

26. Errichtung von einer geodätischen Einrichtung auf dem Grundstück.

27. Errichtung von Fahnenmasten, deren Höhe vom Boden nicht höher als 6,0 m ist.

28. Errichtung von abbauenden Konstruktionen und Aufzugsgebäuden, die zu den Bautätigkeiten nötig sind.

29. Errichtung von Hochständen, Fütterungsplätzen, Einrichtungen im Wald, Aussichtstürme unter Berücksichtigung der Absätze 7 und 14 Buchstabe e), wenn der höchste Punkt vom Geländeanschluss nicht höher als 5,0 m ist.

30. Errichtung von Straßen, Parkplätzen, Durchlässen, Ein- und Ausfahrtstraßen, Brücken in verkehrsberuhigten Zonen.

31. Errichtung und Erweiterung von Kellern, deren Größe auch nach der Bautätigkeit nicht größer als 20 m3 und Tiefe 2,0 m ist.

32. Errichtung von einer Einrichtung auf öffentlichem Gebiet zu Dreharbeiten.

33. Errichtung von Vorstellungsgebäuden, die für ein internationales innovatives Wettbewerb aus Untersuchungs- und Ausstellungszwecken stattfindet.

 

2. Anmeldepflichtige Bautätigkeiten

Es ist wichtig, dass die gesamten Nutzflächen des Bauobjekts nicht größer als 300 m2 sind.

Wenn die Errichtung eines einfachen anmeldepflichtigen Wohnhauses den Bau einer Schutzwand oder Landschaftsbau benötigt, kann sie dann auch ohne eine Baugenehmigung durchgeführt werden.

Die Anmeldung und das Verfahren haben sich heutzutage nicht verändert, aber sie beginnen mit der Vorbereitung des E-Journal und mit dem Aufladen der Unterlagen.

Daneben braucht man eine Haushaltsausschreibung. Das bedeutet eine Erleichterung im Vergleich mit der früheren Ausschreibung von Konstrukteuren.

In solchen Fällen nimmt die Bauaufsichtsbehörde im Bauverfahren anstatt der Baubehörde teil.

Nur die Bauaufsichtsbehörde muss informiert werden, weil sie die folgenden Stellen informiert:

a)    den Notar der Gemeindeverwaltung aufgrund der Lage des Grundstückes, sowie

b)    die zuständige Industriekammer aufgrund der Lage des Grundstückes,

c)    den Besitzer des Grundstückes, wenn der Besitzer und der Bauherr nicht identisch sind. Oder wenn eine andere Person außerhalb des Bauherren auch über Eigentumsrecht verfügt.

Außerdem wird auch das offizielle Zeugnis über die fertige Bauausführung des Bauobjekts von der Bauaufsichtsbehörde ausgegeben.

Weil die Anmeldung viel einfacher wurde, wurde die Verwaltungszeit für die Angabe der Auskunft verkürzt – es ist nur 8 Tagen anstatt der früheren 15 Tagen.

Nicht nur die Anmeldung, sondern auch der Antrag eines offiziellen Zeugnisses wurde viel einfacher. Es ist nicht mehr nötig, das energetische Zeugnis über das Bauobjekt und das Übersichtsblatt des E-Tagebuches einzureichen.

Man benötigt selbst das offizielle Zeugnis, wenn der Ausbau des neuen Wohngebäudes, dessen Grundfläche 300 m2 nicht überschreitet, bzw. die Erweiterung von größeren Wohngebäuden beendet werden. Die Inbetriebnahme wird praktisch dadurch offiziell, es beweist die ordnungsgemäße und sichere Verwendung.

 

3. Tätigkeiten, die 2020 eine Baugenehmigung benötigen

Wofür braucht man eine Baugenehmigung?

Mihez kell építési engedély?

Wie wir schon vorher erwähnt haben, die genehmigungspflichtigen Bautätigkeiten zwei Untergruppen haben. Die Einrichtung mit normalem und vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

1.

a)    Die Renovierung, Restaurierung, Umstrukturierung, Modernisierung, Befestigung von vorhandenen Einrichtungen, die Veränderung der Fassade, die Einbau des Daches würden eine vereinfachte Baugenehmigung nach dieser Verordnung benötigen, wenn die Rahmenkonstruktion, oder die Konstruktionselemente der Einrichtung verändert, umstrukturiert, abgebaut oder befestigt werden sollten.

b)    Die Veränderung, die Befestigung von Rahmenkonstruktionen oder einzelnen Konstruktionselemente der auszuführenden Einrichtungen, die noch über keine Nutzungsgenehmigung verfügen und die nach der Verordnung mit einer Baugenehmigung oder vereinfachten Baugenehmigung verbunden sind (modifizierte Baugenehmigung).

2. Bau von Leichtbaugebäuden (Fertighäuser oder Schnellhäuser usw.) mit einer durch akkreditierte Prüfstelle überprüften Technologie und mit strukturellen Bauteilen, einer Schichtordnung und einer Struktur (technische Zulassungen ETA, ÉME).

3. Errichtung von Gruften, Urnengruften auf dem Gebiet von Friedhöfen, die größer als 50 m2 und höher als 3,0 m sind.

4. Einrichtung auf historischem Gebiet, die nicht unter Schutz steht und Einrichtung, die durch eine Gemeindeverordnung für geschützt erklärt wurde.

a)    Einrichtung Umstrukturierung, Renovierung, Verputzen, Färbung von Fassaden, modifizierte Bautätigkeit auf der Oberfläche, Tür- und Fensterwechsel;

b)    Errichtung von Anbauteilen, Anlagen, Antennen, Konstruktionen für Antennen, Kunstwerken, Schornsteinen auf der Fassade, der Decke oder dem Dach;

c)    Platzierung von Werbungen und künstlerischen Darstellungen auf der Fassade und dem Dach von Gebäuden, Anlagen und Strukturen beliebiger Größe.

5. Errichtung von Kunstwerken eines bürgerlichen Schießstandes.

6. Im Falle einer elektronischen Kommunikationseinrichtung

a)    Platzierung einer Antenne, wenn ihre Größe in irgendwelcher Richtung 4,0 m überschreitet;

b)    Platzierung einer als Kunstwerk geltende Konstruktion für die Antenne, wenn ihre ganze Größe in irgendwelcher Richtung mit der Antenne zusammen größer als 6,0 m ist.

7. Endgültige Veränderung der Geländeebene des Grundstücks;

a)    auf Naturschutzgebieten, die nicht eingebaut werden. Auf Gebieten von Natura 2000, über die Größe von 1,0 m;

b)    auf sonstigen Gebieten über die Größe von 2,0 m.

 

8.

a)    Errichtung von einem neuen selbstständigen Abgas-Schornstein (freistehend), die höher als 6,0 m ist;

b)    Errichtung von einem Abgas-Schornstein im vorhandenen Gebäude, wenn die Rahmenkonstruktion, oder die Konstruktionselemente der Einrichtung deswegen verändert, umstrukturiert, abgebaut oder befestigt werden müssen.

9. Errichtung eines Gebäudes ohne genehmigte technische Spezifikation und ohne eine Konformitätsbescheinigung, das für die Aufenthalt größerer Massen geeignet ist,

a)    Errichtungen von Veranstaltungsbühnen, Bühnendächern, Tribünen,

b)    Errichtung von Einrichtungen für Unterhaltungsindustrie, Gaststättengewerbe, Handelsgewerbe bzw. für Ausstellungen,

c)    Bau von geschlossenen Einrichtungen für ständige Ausstellungen oder Erste Hilfe,

d)    Bau von luftgefüllten oder gestreckten (Zeltstrukturen) Abdeckungen.

10. Errichtung eines Gebäudes mit genehmigter technischer Spezifikation bzw. mit einer Konformitätsbescheinigung, das dauerhaft ist und ist für einen mehr als 180 Tage langen Aufenthalt von Massen geeignet,

a)    Einrichtungen zu Veranstaltungsbühnen, Bühnendächern, Tribünen für Ausstellungen, oder Einrichtungen für Unterhaltungsindustrie, Gaststättengewerbe, Handelsgewerbe bzw. Handelseinrichtungen,

b)    eine geschlossene Einrichtung für ständige Ausstellungen oder Erste Hilfe,

c)    Bau von luftgefüllten oder gestreckten (Zeltstrukturen) Abdeckungen.

11. Errichtung eines Gebäudes mit genehmigter technischer Spezifikation bzw. mit einer Konformitätsbescheinigung, das dauerhaft ist und ist für einen mehr als 180 Tage langen Aufenthalt geeignet, auf einem Naturschutzgebiet und auf dem Gebiet von NATURA 2000

a)    Einrichtungen zu Veranstaltungsbühnen, Bühnendächern, Tribünen für Ausstellungen, oder Einrichtungen für Unterhaltungsindustrie, Gaststättengewerbe, Handelsgewerbe bzw. Handelseinrichtungen,

b)    eine geschlossene Einrichtung für ständige Ausstellungen oder Erste Hilfe,

c)    Bau von luftgefüllten oder gestreckten (Zeltstrukturen) Abdeckungen.

12. Errichtung von Einrichtungen für Silo, Behälter für Schüttgut, Flüssigkeiten und Gas, Behälter unter oder auf dem Boden, die 6,0 m oder höher sind, oder deren Volumen 60 m3 oder größer ist.

13.

a)    Errichtung von Einrichtungen, die nicht für menschlichen Aufenthalt geeignet ist, oder nicht für menschliche Aufenthalt bestimmt ist, und deren Grundfläche Brutto 100 m2 oder kleiner ist, und deren Höhe 6,0 m oder kleiner ist,

c)    Errichtung von Einrichtungen, Auslauf für Tiere und Güllebehälter auf historischen, unter Naturschutz stehenden Gebieten, oder auf Gebieten der Weltkulturerbe, oder auf dem Gebiet von Natura 2000, die nicht für menschlichen Aufenthalt geeignet oder nicht für menschliche Aufenthalt bestimmt ist, und deren Grundfläche Brutto 50 m2 oder kleiner ist, und deren Höhe 2,5 m oder kleiner ist.

14. Platzierung von Statuen, Denkmäler, Kreuze, Denkwände, wenn

a)    die Höhe von dem Sockel größer als 6,0 m ist,

b)    die Höhe des Sockels größer als 6,0 m ist.

15. Errichtung, Platzierung von Vitrinen oder Einrichtungen für Werbungen, Schilder, Adressenschilder oder Lichtwerbungen oder mit einer künstlichen Darstellung, die von der Einrichtung separat stehen, größer als 20,0 m2 und höher als 3,0 m sind und verfügen über ein Gerüst.

16. Errichtung von einer Stützmauer, die von der geordneten Geländefläche höher als 2,0 m ist, oder Errichtung einer Stützmauergarage, die mindestens so groß ist.

17. Errichtung von Durchlässen, Ein- und Ausfahrtsbrücken auf einem von dem öffentlichen Verkehr geschlossenen Grundstück, deren Spannweite nicht größer als 3,0 m ist.

18. Errichtung eines Vordaches, oder Schutzdaches mit der Struktur der Einrichtung zusammen, oder zusammengebaut, mit einer Überstand, die größer als 4,0 m ist, oder ein horizontales Vordach, das größer als 50,0 m2 ist.

19.

a)    Errichtung von Glashäusern mit einer größer als 100 m Grundfläche und mit einer größer als 6,0 m Höhe, aa) die nicht für längeren menschlichen Aufenthalt bestimmt ist und Maximum 180 Tage lang aufgestellt ist, auf einem Bebauungsgebiet, ab) oder Errichtung von Glashäusern für wenigstens 180 Tage oder länger, die für längeren menschlichen Aufenthalt nicht geeignet sind, auf keinem Bebauungsgebiet,

b)    Errichtung von nicht für längeren menschlichen Aufenthalt bestimmten Glashäusern auf Einbaugebiet, deren Grundfläche größer als 50,0 m2 sind und deren Höhe 6,0 m oder größer ist.

20. Errichtung von Gartenwasser, Schwimmbecken, gebautem Gartensee, dessen Volumen größer als 100,0 m3 ist, oder dessen Tiefe größer als 2,0 m ist.

21. Bau eines Folienzeltes

a)    auf keinem Bebauungsgebiet – mit der Ausnahme von landwirtschaftlichen Gebieten – für eine ständige Zeitdauer (nicht saisonal, für mehr als 180 Tage aufgestellt), ohne Größenbeschränkung,

b)    auf einem Bebauungsgebiet;

ba)  saisonal (mindestens für 180 Tage) mit größer als 500,0 m2 Bruttogrundfläche und einer Höhe, die größer als 7,0 m ist.

bb)  für eine ständige Zeitdauer (nicht saisonal, für mehr als 180 Tage) mit einer Gebäudehöhe von mehr als 3,0 m.

22. Errichtung von einer Einrichtung für Handels-, Gastronomiezweck mit einer Pflicht von Fahrzeugenanbringen gemäß der Bestimmungen von OTÉK, Beilage 4, deren Grundfläche Brutto 30,0 m2 oder weniger, aber nicht größer als 10,0 m² sind.

23. Veränderung der Zahl selbstständiger Einrichtungen mit für längeren menschlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten in vorhandenen Gebäuden in Kunstdenkmälern oder auf historischem Gebiet.

 

4. Plandokumentation der Genehmigung und Bauausführung von Hallengebäuden, Verlauf der Planung

Der Bau von Hallen (Depots, Betriebe) gilt meistens als eine baugenehmigungspflichtige Tätigkeit. Im Folgenden beschreiben wir darüber, wie die Planung und die Zulassung von solchen Gebäuden passieren.

Arten der Pläne:

  1. Vorbereitender Skizzenplan
  2. Genehmigungsplan
  3. Bauausführungsplan

Nach der Wahl des Konstrukteurs wird eine geodätische Grundsynthese, dann Bodenproben gemacht, und Untersuchungen durchgeführt.

Während der Untersuchungen und Messungsarbeiten plant der Architekt aufgrund der Planung des Bauherrn (sie muss bei dem Vertragsabschluss zur Verfügung stehen) Einbau- und Gebäudepläne, Fassadepläne. Nach der Ausgabe der Genehmigung werden Skizzenpläne verfertigt.

Parallel informieren sich die anderen Konstrukteure (Konstrukteur für Elektronik und Maschinen, Konstrukteur Versorgungsunternehmen) über die Versorgungseinrichtungen auf dem Grundstück und sie berechnen die nötigen Versorgungsansprüche aufgrund der Planung und Vereinbarungen.

Die betriebstechnologische Beschreibung ist ein unerlässliches Dokument aus der Genehmigungsdokumentation, das aufgrund der Datenangabe des Bauherrn verfertigt wird. Dieses Dokument ist der Grund der Plan und von Architektur, Brandschutz und Umweltschutz.

Nach der Verfertigung der Baupläne erfolgt die schriftliche Ausarbeitung der Genehmigung. Nachdem der Bauherr die Genehmigungspläne angenommen hat, wird die Dokumentation mit dem vom Bauherrn stammenden Vollmacht auf der Webseite von ÉTDR aufgeladen und beginnt das Verfahren.

Während des Genehmigungsvorgangs müssen die eventuell ausgeschriebenen fehlenden Informationen aufgeladen werden. Dann kann die Verfertigung von der Ausführungsdokumentation beginnen.

Die Genehmigungszeit beträgt in der Praxis etwa 60 Tage (dem Gesetz zufolge 35 Tage). In dieser Zeit können die Ausführungspläne ausgearbeitet werden.

Die Ausführungspläne werden aufgrund der Genehmigungsdokumentation verfertigt, wenn sie solche Veränderungen beinhalten, wozu die Modifizierung der Genehmigung nötig ist. Dann braucht man mit der Aufladung der neuen Dokumentation ein neues Genehmigungsverfahren zu beginnen.

Die Ausführungsdokumentation, wie der Name schon sagt, sichert die Verwirklichung der Ausführung mit einem ausführlichen gesetzlichen technischen Inhalt, mit einem nicht preisangegeben Budget des Konstrukteurs.

Die eventuellen Klauseln müssen nach der Ausgabe der Genehmigung auf die Ausführungspläne geführt werden. Bei der Ausgabe der gültigen Baugenehmigung können wir schon auch über eine Ausführungsdokumentation verfügen.

Gemäß der Verordnung 191/2009 (IX. 15.) über Bauausführungstätigkeiten muss das Bautagebuch bei allgemeinen Einrichtungen bei Bauausführungen nach dem 01. Oktober 2013 elektronisch geführt werden. Also vor dem Beginn der Bauausführung muss das E-Baujournal vorbereiten und dann die Planungsdokumentation auf die Seite aufladen.

Falls Sie die Bauausführung von einem größeren als 1000 m2 planen, können Sie unsere Firma schon bei den ersten Schritten (Wahl des Grundstücks, Möglichkeiten zum Baurecht) aufsuchen und wenden Sie sich an uns, um sich unsere generellen Planungs- und Ausführungsreferenzen anzuschauen.